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Untermiete: Keine Kündigung bei fehlender Erlaubnis

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Untermiete: Keine Kündigung bei fehlender Erlaubnis

Mieter dürfen ein Zimmer ihrer Wohnung untervermieten, sofern sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Zuvor muss allerdings der Vermieter Erlaubnis erteilen. Ein unautorisierter Untermietvertrag führt jedoch nicht zwangläufig zur Kündigung.

von Frank Kemter

Ein Mieter darf in der Regel eine andere Person zur Untermiete aufnehmen. Die Bedingungen: Er muss zuvor seinen Vermieter um Erlaubnis fragen und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben. Ist das gegeben, muss der Vermieter zustimmen. Tut er das nicht, und der Mieter schließt trotzdem einen Untermietvertrag mit einem Dritten ab, kann der Vermieter nicht einfach wegen Vertragsverletzung kündigen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 74/10).
Untermiete: Zustimmung des Vermieters

Im verhandelten Fall war im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter zwar grundsätzlich das Recht habe, eine Person zur Untermiete aufzunehmen. Allerdings bedürfe dies der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Um eine solche bat die Mieterin, als sie einen Mitbewohner zur Untermiete aufnehmen wollte - vergeblich. Sie schloss daraufhin ohne die Zustimmung des Vermieters einen Untermietvertrag ab.
Untermietvertrag ohne Erlaubnis: Keine Kündigung

Der Vermieter sah darin eine schwerwiegende Vertragsverletzung und sprach die Kündigung aus. Vor Gericht erlangte er allerdings nur einen Phyrrussieg: Die BGH-Richter bejahten zwar, dass der Mieter seine Pflichten verletzt habe. Die Kündigung sei dennoch rechtsmissbräuchlich. Denn auch der Vermieter habe eine Vertragsverletzung begangen, indem er die Zustimmung zur Untervermietung verweigerte, obwohl er sie hätte geben müssen.


07.10.2011, Immowelt AG vom 04.10.2011 Foto: AXA

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